Beschluss der Gründungsversammlung am 2. April 2024
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Unabhängiges Team Zukunft“. Er versteht sich als Wählergruppe (Wahlvorschlagsträger) nach Art.24 des Bayerischen Gemeinde und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG vom 7.11.2006). Er ist ein freier Zusammenschluss kommunalpolitisch engagierter Bürger*innen der Marktgemeinde Altomünster und hat den Status eines nicht ins Vereinsregister eingetragenen Vereins.
(2) Sitz des Vereins ist Altomünster.
(3) Das Geschäftsjähr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
- Zweck des Vereins ist die Mitwirkung an der Kommunalpolitik der Marktgemeinde Altomünster. Dazu stellt er als eigenständige Wählergruppe mit eigenem Kommunalwahlprogramm Wahlvorschläge für die Wahlen zum Gemeinderat von Altomünster sowie optional für die Bürgermeister*in auf.
Wahlvorschäge und Wahlprogramm verfolgen folgende kommunalpolitische Schwerpunkte:
- Gestaltung der sozialen und ökologischen Transformation
- Solidarität mit allen Mitbürger*innen, gleich welcher gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Herkunft
- Vorrang für ausreichende, bezahlbare und menschenwürdige Wohnstätten
- Transparente und gerechte Entscheidungs-, Finanzierung- und Zuwendungstrukturen
- Demokratie und Bürgerbeteiligung
- Zur Erfüllung der Forderungen des GLKrWG Art. 25/(5) führt der Wahlvorschlag des „Unabhängigen Team Zukunft“ den Namen „Team Zukunft“.
§ 3 Unabhängigkeit
- Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
- Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder (Träger*innen) erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Davon unberührt bleiben Vergütungen aus der Tätigkeit etwaiger Mandatsträger*innen im Gemeinderat. Über deren Verwendung entscheidet die etwaige Gruppe oder Fraktion des Wahllbündnisses im Gemeinderat. Der Trägerversammlung ist darüber Rechenschaft zu geben. Ebenfalls unberührt bleiben die Bezüge einer etwaigen Bürgermeister*in.
- Keine Person innerhalb und außerhalb des Vereins darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältinismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied (Träger*in) des Vereins können natürliche Personen werden, die mindestens 14 Jahre alt sind, die sich zu den unter § 2 (1) definierten Zielen bekennen und die Bestrebungen des Vereins unterstützen. Sie erklären ihre Mitgliedschaft auf einem Antrag durch Unterschrift. Im Falle von Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern (Träger*innen) entscheidet der Vorstand. Er muss diese Entscheidung der nächsten Trägerversammlung bekannt geben. Einsprüche werden von der Trägerversammlung verbindlich entschieden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt des Mitglieds (der Träger*in) aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Ein Ausschluss kann von der Trägerversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied (eine Träger*in) den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder dem Ansehen des Vereins durch sein Verhalten Schaden zufügt. Für den Ausschluss ist eine 2/3tel Mehrheit der anwesenden Träger*innen notwendig. Vor Beschlussfassung muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Jeder Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zu begründen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Trägerversammlung
b) der Vorstand.
§ 6 Trägerversammlung
- Die ordentliche Trägerversammlung findet mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr stall. Ausnahmen sind vom amtierenden Vorstand zu begründen. Die Versammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen (in dringlichen Fällen mit einer Frist von 5 Tagen) in Textform unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlags einberufen.
- Im Übrigen soll die Trägerversammlung mindestens ein weiteres Mal per anno zur Entgegennahme von Berichten ihrer Mandatsträger*innen zusammentreten.
- In der Trägerversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungenoder Mehrfachstimmen sind unzulässig.
- Die Trägerversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstands
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans (inkl. Festlegung des Mitgliedsbeitrags)
- Entgegennahme der Berichte von Vorstand sowie von den Mandatsträger*innen.
- Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Organisationsänderungen und Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über Aufnahmen und Ausschlüsse
- Aufstellung von Wahlvorschlagslisten
- Beschluss über Programme und Richtlinien
- Beschlussfassung über grundsätzliche Erklärungen des Vereins
- Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Ausschüssen
- Die Trägerversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse zur Änderung der Organisationsrichtlinien bedürfen einer 2/3-Mehrheit
- Die Trägerversammlungen werden von der Sprecher*in geleitet. Für Wahlen zum Vorstand und für Listenaufstellungen bestimmt die Trägerversammlung aus ihrer Mitte eine Wahlleitung. Über die Trägerversammlung ist ein Beschlussprotokoll durch eine vor Versammlungsbeginn zu bestimmende Protokollführer*in anzufertigen.
- Eine außerordentliche Trägerversammlung ist vom Vorstand mit derselben Frist wie ordentliche Trägerversammlungen, in dringenden Fällen mit einer Frist von mindestens fünf Tagen, einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder es verlangen
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens sechs gleichberechtigten Mitgliedern, darunter eine Schatzmeister*in. Der Vorstand bestimmt eines seiner Mitglieder (jedoch nicht die Schatzmeister*in) zur Ansprechpartner*in für die Presse (Sprecher*in für „Unabhängiges Team Zukunft“)
- Die Fraktions- oder Gruppensprecher*in aus dem Gemeinderat gehört dem Vorstand kraft ihres Amtes mit beratender Stimme an, sofern sie Mitglied des Vereins ist. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Trägerversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
- Der Verein wird durch alle Vorstandsmitglieder einzeln gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Umlaufverfahren. In Sitzungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Im Umlaufverfahren ist grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich. Rechtsgeschäfte, die über den Haushaltsplan hinausgehen oder einen Geschäftswert von EURO 500,- überschreiten, bedürfen stets einer Beschlussfassung des Vorstands.
- Der Vorstand ist zuständig für
- die Aufstellung der Haushaltspläne, G+V-Rechnungen und Jahresberichte, ferner etwaiger Wahlkampfbudgets.
- die Vorbereitung, Einberufung und Abwicklung der Trägerversammlung.
- die Durchführung der laufenden Aktivitäten, Wahrnehmung der Kontakte und Abgabe der Erklärungen des Vereins, sofern diese nicht in die Zuständigkeit der Gemeinderats-Gruppe oder -Fraktion fallen.
- die Erarbeitung und Vorlage von Vorschlägen für die Aufstellung der Kandidat*innen-Listen zu den Gemeinderatswahlen.
- ggf. die Auswahl einer Kandidat*in für die Wahlen zur Bürgermeister*in.
§ 8 Revision
Die Trägerversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer*innen, die die Kassenführung mindestens alle zwei Jahre prüfen und der Trägerversammlung Bericht erstatten.
§ 9 Gruppen oder Fraktionen im Gemeinderat
- Die in den Gemeinderat gewählten Vertreter*innen (Mandatsträger*innen) des Wahlbündnisses bilden analog der jeweiligen Geschäftsordnungen je eine Gruppe oder eine Fraktion.
Sie tragen denselben Namen, wie der Verein. Fraktionsgemeinschaften ggf. einen Namenszusatz.
- Die Gruppen oder Fraktionen vertreten die in Wahlprogrammen und weiteren kommunalpolitischen Beschlüssen formulierte Politik des Wahlbündnisses und werden im Sinne dieser Forderungen mit politischen Anträgen und öffentlichen Erklärungen initiativ.
- Sie können nach politischen Erfordernissen Bündnisse (Fraktions- oder Ausschussgemeinschaften) eingehen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
- Sie erstatten mindestens einmal jährlich und auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Trägerversammlung Bericht über ihre Arbeit.
- Sie sollen, im Benehmen mit dem Vorstand, in der Regel einmal jährlich der Öffentlichkeit einen Arbeitsbericht vorlegen.
§ 10 Aufstellung von Wahlvorschlägen
- Die Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Teilnahme an den Wahlen zum Altomünsterer Gemeinderat wird von der Trägerversammlung aufgrund von Listenvorschlägen des Vorstands vorgenommen.
- Bei der Beschlussfassung über die Wahlvorschlagslisten ist nach dem GLKrWG und der GLKrWO (Wahlordnung) zu verfahren.
- Die Aufstellung von Kandidat*innen für das Amt der Bürgermeister*in zur Teilnahme an den entsprechenden Wahlen wird von der Trägerversammlung aufgrund von Vorschlägen des Vorstands vorgenommen.
- Die Aufstellung einer solchen Kandidat*in ist jeweils optional.
- Bei der Beschlussfassung zur Nominierung ist nach dem GLKrWG und der GLKrWO (Wahlordnung) zu verfahren.
§ 11 Geschäftsordnungsverfahren
Für die Vorbereitung und Abwicklung von Versammlungen, Sitzungen, Rechenschaftsberichten, Auftragserteilungen, Protokollierungen etc. gelten die Geschäftsordnungsbestimmungen der Vereinsgesetze analog.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Trägerversammlung zugehen. Für eine Auflösung sind mindestens 3/4 der Stimmen der auf der Trägerversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke/Ziele fällt das Vereinsvermögen an die Nachbarschaftshilfe Altomünster.
§ 13 Schlussbestimmung
Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind im Falle einer Änderung oder Auflösung des Vereins zugleich gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Altomünster, den den 2. April 20224